Foto: Gemeindeforstamt Willebadessen
Willebadessen vom 21.02. 2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.03.2022/14.02.2023
Aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S.490) sind die in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten und im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. Dieser Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 1 Sitz und Name des Verbandes
Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Stadt Willebadessen im Kreis Höxter und führt den Namen:
Gemeindeforstamtsverband Willebadessen.
§ 2 Aufgabe des Verbandes
(1) Die Aufgabe des Zweckverbandes besteht in der gemeinsamen Unterhaltung eines Gemeindeforstamtes zur forstlichen Verwaltung und Bewirtschaftung des Waldbesitzes der Verbandsmitglieder. Ziel ist es, Nachteile durch geringe Flächengrößen einzelner Waldbesitzer, ungünstige Flächenzuschnitte,
Besitzzersplitterung, Gemengelagen und unzureichenden Waldaufschluss einzelner Waldgebiete zu überwinden. Die Bewirtschaftung der Bewaldungen der Verbandsmitglieder erfolgt nach einem gemeinsamen Betriebsplan. Die Mitglieder verpflichten sich, alle 10 Jahre eine gemeinsame Forsteinrichtung (FE) in Auftrag zu geben. Diese muss zu einem gemeinsamen Stichtag beauftragt werden und zu einem gemeinsamen Betriebswerk/ -Plan zusammengeführt werden. Die Vergütung trägt jedes Mitglied selbst. Auf die forstrechtlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen aus dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung wird Bezug genommen.
(2) Der Zweckverband kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern diese geeignet sind, den in Absatz 1 genannten Zweck zu fördern.
(3) Zur Ausübung der Aufgaben sind die Mitglieder verpflichtet, während ihrer Mitgliedschaft ausschließlich den Gemeindeforstamtsverband mit den Aufgaben der forstlichen Verwaltung und Bewirtschaftung des Waldbesitzes gegen Kostenerstattung zu beauftragen. Die Beauftragungsdauer muss mindestens 10 Jahre betragen. Davon unberührt kann der Gemeindeforstamtsverband vertraglich gegenüber seinen Mitgliedern gegen Kostenerstattung weitere Aufgaben übernehmen.
§ 3 Aufgaben im Einzelnen
(1) Zur forstlichen Verwaltung und Bewirtschaftung der Forstbetriebsflächen i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 der Satzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gehören:
a) die technische Betriebsleitung/ Produktion, d.h. die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges, einschließlich der Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne sowie der dazugehörigen Beratung, die Überwachung der Durchführung der jährlichen Wirtschaftspläne und die ständige Beratung der Waldeigentümer bzw. -besitzer in allen forstlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen (auch in der Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern im Wald und dem Jagdmanagement).
b) Holzverkaufshilfe,
nämlich Verkauf von Holz sowie sonstigen Forstprodukten und die Rechnungstellung im Auftrag und für die Mitglieder,
c) Betriebsplanung und Betriebsgutachten (Forsteinrichtung),
d) Erstellung von Waldwertschätzungen,
e) Ankauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen wie zum Beispiel Pflanz- und Saatgut im Namen und Auftrag für die Mitglieder,
f) die Stellung von werkdienlichen Anträgen für den Forstbetrieb (z. B. Förderanträge, Aufforstungsanträge),
g) die Beratung und Betreuung durch Rat und Anleitung im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes NRW,
h) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 können im Zusammenhang mit der forstlichen Verwaltung und Bewirtschaftung der Forstbetriebsflächen weitere Tätigkeiten gegen Auslagen- bzw. Kostenerstattung vertraglich übernommen werden, wie zum Beispiel
a) die Beförsterung (forstlicher Betriebsvollzug/ Biologische Produktion) durch einen Verbandsförster innerhalb einer Reviergemeinschaft, d.h. alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere
• die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, evtl. Vorschläge für Nachtragspläne, die Umsetzung der verabschiedeten Wirtschaftspläne, die Anlage von Kulturen (Vorarbeiten und Durchführung einschließlich des Arbeitseinsatzes und der forsttechnischen Aufsicht), die Kulturpflege, die Bestandspflege einschließlich der Schlagaufsicht,
• die Bereitstellung von Brennholz für die örtliche Bevölkerung,
• die Holzaufnahme (Aushaltung und Vermessung), die Anfertigung der Nummernbücher einschließlich der Holzverkaufslisten, die Maßnahmen zur Wahrung der Belange des Natur- und Artenschutzes, die Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald,
• die Maßnahmen zur Erholung im Wald sowie eine angemessene Beteiligung bei waldpädagogischen Veranstaltungen (Randtätigkeit im Verhältnis der insgesamt zu erledigenden Aufgaben),
• sonstige Öffentlichkeitsarbeit (Randtätigkeiten im Verhältnis der insgesamt zu erledigen Aufgaben),
• die Planung, den Einsatz und die Erfolgskontrolle der eingesetzten städtischen und gemeindlichen Arbeitskräfte und beauftragten Unternehmer, die Aufstellung der Entlohnungsunterlagen / Unternehmerabrechnungen, Waldarbeiterlohnberechnungen, den Forstschutz sowie andere Aufgaben der Beförsterung, Auftragsvergabe von Unternehmerleistungen,
• die Feststellung der fachtechnischen, sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen im Zusammenhang mit den beförsterten Waldflächen,
• Durchführung des Jagdmanagements,
b) Baumschauen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Waldeigentümer in den Wald- und Forstflächen der Mitglieder und auch betreffend sonstiger Baumbestände. Die Einzelheiten sind in einem gesonderten Vertrag mit dem Waldeigentümer zu regeln, insbesondere die Vergütung der Tätigkeiten.
§ 4 Mitgliedschaft im Verband
(1) Die Mitglieder des Gemeindeforstamtsverbandes Willebadessen sind im Mitgliederverzeichnis aufgeführt, das als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
(2) Das Mitgliederverzeichnis enthält Name und die Anschrift der Verbandsmitglieder sowie die bei jedem Mitglied jährlich abgefragte Forstbetriebsfläche. Das Verzeichnis wird jährlich überprüft. Unterjährige Änderungen der Forstbetriebsfläche bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband jederzeit Auskunft über die tatsächliche Forstbetriebsfläche zu erteilen und die tatsächliche Forstbetriebsfläche nachzuweisen.
(3) Darüber hinaus können öffentlich-rechtlich organisierte Rechtsträger von Waldungen, die in den Kreisen des Regierungsbezirks Detmold, dem Hochsauerlandkreis und dem Kreis Soest liegen, Mitglieder des Gemeindeforstamtsverbandes werden. Im Ausnahmefall können auch private Rechtsträger von Waldungen Mitglied werden, sofern sich diese im ausschließlich kommunalen Eigentum befinden und ausschließlich öffentlich-rechtliche Aufgaben ausführen.
(4) Der Gemeindeforstamtsverband ist auch offen für die Aufnahme von Waldgenossenschaften in den vorgenannten Kreisgebieten. Diese können gegen Kostenerstattung eine auf 2 Jahre befristete Mitgliedschaft zur Probe erhalten. In dieser Zeit haben Sie kein Stimmrecht, können aber an den Verbandsversammlungen teilnehmen und erhalten auch Rederecht. Weiteres ist vertraglich zu regeln. Die Verbandsversammlung entscheidet über die Aufnahme der einzelnen Waldgenossenschaft unter Vorlage der konkreten Verträge.
(5) Sofern für ein privatrechtlich organisiertes Mitglied ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Amtsgericht vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, endet seine Mitgliedschaft (vgl. §§ 11, 15, 15a, 26, 31, 32, 207, 208, 211, 212, 215 InsO). Die Einzelheiten sind in dem zu schließenden Vertrag zu regeln.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Gemeindeforstamtsverbandes aktiv zu fördern und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Verbandes in ihrem Einflussbereich hin.
§ 5 Organe des Gemeindeforstamtsverbandes
Organe des Gemeindeforstamtsverbandes sind:
1. die Verbandsversammlung und
2. der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin (Verbandsleitung).
§ 6 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einer Vertretung der Verbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung der Vertretungen und Stellvertretungen für die Verbandsversammlung erfolgt nach § 15 GkG. An der Verbandsversammlung nehmen neben der Vertretung der Verbandsmitglieder auch der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und die Forstamtsleitung teil. Die Verbandsversammlung beschließt, ob Hauptverwaltungsbeamte, die nicht der Verbandsversammlung angehören, im Einzelfall zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden sollen.
(2) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Haushaltsjahr zusammen, und zwar u. a.
a) zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und
b) zur Beschlussfassung über die Rechnungslegung sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin.
(3) In der Verbandsversammlung richtet sich die Stimmenzahl der Verbandsmitglieder nach der Größe der Forstbetriebsfläche und der Anzahl der Mitglieder, wobei den Mitgliedern, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, kein Stimmrecht zusteht. Die jeweils gültige Forstbetriebsfläche ergibt sich aus dem jeweils zuletzt durch die Versammlung beschlossenen Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung. Die Stimmenzahl nach der Forstbetriebsfläche ist gleich Forstbetriebsfläche dividiert durch 10. Dabei werden Teilstimmen unter 0,5 nach unten abgerundet und Teilstimmen mit 0,5 und darüber nach oben aufgerundet. Jedes Verbandsmitglied hat wenigstens eine Stimme nach Forstbetriebsfläche. Die nach dieser Satzung erforderliche Stimmenmehrheit ist dann gegeben, wenn diese sowohl nach der Forstbetriebsfläche als auch nach der Anzahl der Mitglieder erreicht wird. Bei Anträgen, deren Gegenstand ausschließlich im Zusammenhang mit den forstwirtschaftlichen Aufgaben stehen und keinen Einfluss auf die Verfassung des Verbandes haben, genügt die Mehrheit der Forstbetriebsfläche.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vertretungen der Mitglieder. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung sowie der Aufnahme neuer Mitglieder bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vertretungen der Verbandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Gemeindeforstamtsverbandes müssen einstimmig gefasst werden. Die Beschlüsse, mit Ausnahme solcher, deren Gegenstand ausschließlich im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Aufgaben stehen und keinen Einfluss auf die Verfassung des Verbandes haben, bedürfen immer auch der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertretungen der Mitglieder (vgl. auch § 6 Abs. 3 S. 5, 6 dieser Satzung).
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vertretungsberechtigten Personen der Mitglieder vertreten ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(6) Wird die Verbandsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl der anwesenden Vertreter der Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Satzungsbestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 5 Satz 3 GkG.
(7) In dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen sind Dringlichkeitsbeschlüsse zulässig. Sofern die Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist, entscheidet der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende – gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung unter beratender Mitwirkung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen. Die Entscheidung und die diesem zugrunde liegende Eilbedürftigkeit ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
(8) Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist – auch im Falle einer elektronischen Kommunikation – eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist elektronisch versendbar.
(9) Auf den Anspruch der Mitglieder der Verbandsversammlung auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles gemäß § 17 Abs. 1 GkG ist die von der jeweiligen entsendenden Mitgliedskörperschaft für Rats- und Ausschussmitglieder getroffene Regelung entsprechend anzuwenden.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt die/den Vorsitzende/n der Verbandsversammlung, eine Stellvertretung und den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin. Sie bestimmt das Wahlverfahren.
(2) Sie beschließt über:
a) die Verbandssatzung und ihre Änderung,
b) die Aufnahme neuer Mitglieder,
c) die Aufnahme sonstiger Verbandsmitglieder nach § 4 Abs. 2 GkG,
d) die Haushaltssatzung, in der die Verbandsumlage festgesetzt wird und den Stellenplan,
e) den Jahresabschluss und die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin,
f) die hauptamtliche Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbandes, sowie deren Besoldung, Beförderung und Entlassung, g) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken des Verbandes,
h) die Aufnahme von Darlehen,
i) den Abschluss von Verträgen und die Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, j) die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Verbandsvermögens und des Verbandspersonals bei der Auflösung,
k) Bestätigung des jährlichen Mitgliederverzeichnisses.
§ 8 Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte gemäß § 15 Abs. 4 GkG den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung (Vorsitz und eine Vertretung). Gewählt ist jeweils, wer im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der Stimmen oder in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlungen.
(3) Zu jeder Sitzung der Verbandsversammlung lädt der/die Vorsitzende mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin die Verbandsmitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt elektronisch an die Vertreter der Verbandsversammlung und die Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Kommunen. Das gleiche gilt für die Versendung der Vorlagen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
§ 9 Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin
(1) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände auf jeweils 5 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin führt bis zur Wahl eines/r neuen Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin die bisherige Vertretung oder eine bestellte kommissarische Vertretung die Geschäfte des Gemeindeforstamtsverbandes. Er/Sie kann wiedergewählt werden, wenn er/sie in ihrem Hauptamt wiedergewählt worden ist. Er/Sie gehört der Verbandsversammlung nicht an. Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Beamten der Anstellungsbehörde des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin ihre Vertretung.
(2) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin hat die Sitzungen der Verbandsversammlung vorzubereiten, deren Beschlüsse auszuführen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Gemeindeforstamtsverbandes zu führen. Daneben kann die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin zu ihrer Entlastung die Einstellung einer Geschäftsleitung gemäß § 16 Abs. 3 GKG NRW beschließen. Die Verbandsversammlung kann der Geschäftsleitung mit Zustimmung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(3) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzter der Forstamtsleitung. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin ist die Verbandsversammlung.
(5) Verpflichtungserklärungen sind von dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder ihrer Vertretung und von der Forstamtsleitung oder einem/einer für den einzelnen Vertretungsfall zu bestimmenden Bediensteten des Gemeindeforstamtes zu unterzeichnen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GKG NRW). Entsprechend § 74 Abs. 3 GO NRW sind die für die Beamten des Verbandes auszustellenden Urkunden durch den Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder ihrer Vertretung zu unterzeichnen.
(6) Die Tätigkeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin endet mit dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei dem kommunalen Mitglied.
§ 10 Forstamt
(1) Zur forstlichen Verwaltung und Bewirtschaftung des im Gemeindeforstamtsverband zusammengeschlossenen Waldbesitzes wird ein gemeinsames Gemeindeforstamt unterhalten, das die Bezeichnung Gemeindeforstamt Willebadessen führt.
(2) Die Aufgaben des Gemeindeforstamtes ergeben sich aus den §§ 2 und 3 dieser Verbandssatzung.
(3) Das Gemeindeforstamt wird durch die Forstamtsleitung geleitet. Die Forstamtsleitung bedient sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der von den Verbandsmitgliedern und dem Gemeindeforstamtsverband angestellten Fachkräfte und hat diesen gegenüber Weisungsbefugnis. Soweit durch Vertrag oder Absprachen zur Durchführung der Beförsterung Arbeiten des. Gemeindeforstamtsverbandes durch Mitarbeiter der Mitglieder oder Vertragspartner ausgeführt werden, obliegt der Forstamtsleitung die Fachaufsicht. Hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten haftet der Gemeindeforstamtsverband nur, soweit dies vertraglich festgelegt worden ist.
§ 11 Dienstkräfte des Gemeindeforstamtsverbandes
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeforstamtes stellt der Verband die erforderlichen Dienstkräfte ein. Diese müssen ihrer Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein; insbesondere hat der Forstamtsleiter die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch die vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen. Die Forstamtsleitung ist Dienstvorgesetzte der Verbandsmitarbeiter.
(2) Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung seiner Aufgaben kann nur unbeschadet der erworbenen Rechte seiner Beamten und Angestellten erfolgen. Dabei finden die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes in der geltenden Fassung Anwendung. Das gilt sinngemäß auch für die Angestellten des Verbandes.
§ 12 Haushaltsjahr und Haushaltssatzung
(1) Das Haushaltsjahr des Gemeindeforstamtsverbandes Willebadessen ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin stellt im Benehmen mit der Forstamtsleitung den Entwurf der Haushaltsatzung auf und legt diesen der Verbandsversammlung vor. Die Verbandsversammlung beschließt die Haushaltssatzung jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres.
(3) Für die Haushaltswirtschaft des Verbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung (vgl. § 14 der Satzung) mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss.
(4) Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises, in dem die Anstellungskörperschaft des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin im Hauptamt ihren Sitz hat.
§ 13 Verbandsumlage
(1) Der Gemeindeforstamtsverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage zur Deckung seines Finanzbedarfs. Die Umlage wird sowohl nach der im zuletzt bestätigten Mitgliederverzeichnis aufgeführten Forstbetriebsfläche als auch dem eingeschlagenen Derbholz bemessen und in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.
(2) Mitglieder nehmen hinsichtlich der Versorgungsaufwendungen von Personen, die bereits zum Zeitpunkt ihres Eintritts ausgeschieden waren, nicht an der Umlage teil.
(3) Der Gemeindeforstamtsverband beantragt für seine Mitglieder auch direkte Fördermittel für die Beförsterung, die bei Bewilligung auf die zu zahlenden Beförsterungsentgelte des jeweiligen Mitglieds angerechnet werden. Werden allgemeine Fördermittel für den Gemeindeforstamtsverband bewilligt, werden diese von den zur Ermittlung der Umlage berechneten Kosten vorab abgezogen. Es ist zu beachten, dass die einzelnen Mitglieder bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln die Haftung gegenüber dem Fördermittelgeber im Rahmen der Zweckbindungsfristen bei Rückforderungen übernehmen.
§ 14 Auflösung des Verbandes und Ausscheiden eines Mitgliedes
(1) Die Auflösung des Verbandes und das Ausscheiden eines Mitgliedes bedürfen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(2) Über die Auseinandersetzung beschließt die Verbandsversammlung. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Aufsichtsbehörde des Verbandes gemäß § 20 GkG.
§ 15 Ausscheiden eines Mitgliedes durch Kündigung
(1) Für die Kündigung der Mitgliedschaft im Verband gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Jedes Mitglied des Gemeindeforstamtsverbandes Willebadessen kann seine Mitgliedschaft nach Ablauf der Beauftragung nach § 2 Abs. 3 S. 2 kündigen (§ 20 I 1 i. V. m. § 9 II 2 Nr. 3 GkG NRW). Die Kündigung ist nur zulässig, wenn zuvor das Auseinandersetzungsverfahren (§ 16) durchgeführt worden ist und die Kündigungserklärung dem Verband innerhalb eines halben Jahres
– nach der Feststellung gem. § 16 Absatz 4 Satz 1,
– dem Abschluss der Schlichtung (§ 30 GkG NRW) oder
– der rechtskräftigen Entscheidung nach § 20 I 3 GkG NRW zugegangen ist. Eine Kündigung ist unzulässig, wenn dadurch die Existenz des Gemeindeforstamtsverbandes gefährdet ist.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres.
(4) Die Kündigung gilt als zurückgenommen, sofern der auf das kündigende Mitglied entfallende Anteil der Verbindlichkeiten der Auseinandersetzung und die sonstigen Verbindlichkeiten des kündigenden Mitglieds gegenüber dem Gemeindeforstamtsverband bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt worden sind.
(5) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibtunberührt.
(6) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Auseinandersetzung im Falle der Kündigung
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Verbandsmitgliedes an den Gemeindeforstamtsverband, dass die Kündigung der Mitgliedschaft beabsichtigt sei und der auf das Verbandsmitglied entfallende Anteil der Verbindlichkeiten der Auseinandersetzung berechnet und festgestellt werden soll.
(2) Der Gemeindeforstamtsverband berechnet die gesamten Verbindlichkeiten der Auseinandersetzung zum 31.12. des Jahres, in dem die Erklärung nach Absatz 1 zugegangen ist. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
• vom Verband bereits eingegangene Verpflichtungen,
• Pensions- und Beihilferückstellungen (einschließlich abgegebener Patronatserklärungen) nach Maßgabe eines versicherungsmathematischen Gutachtens der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe,
• zu erwartende Personal- und Sachkosten des aktuell beschäftigten Personals, gerechnet vom 31.12. des Jahres, in dem die Erklärung nach Absatz 1 zugegangen ist, für einen Zeitraum bis zum gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt des planmäßigen Ausscheidens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 15 Jahren, und zwar unabhängig von einer eventuellen Refinanzierung (z. B. im Rahmen von Verträgen mit Dritten oder auf andere Weise),
• ein während der Mitgliedschaft entstandener Investitionsstau. Gegenzurechnen sind die Werte des Verbandes, insbesondere
• von Grundstücken,
• der Wert des Pensionsfonds (gem. Vermögensaufstellung der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe),
• Forderungen (ohne Patronatserklärungen),
• der Kassenbestand.
Die Berechnung soll innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis sämtlicher für die Berechnung erforderlichen Daten erfolgen. Dem kündigungswilligen Verbandsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Kosten der Berechnung (z. B. Gutachterkosten) trägt das kündigungswillige Verbandsmitglied.
(4) Die Verbandsversammlung stellt die Verbindlichkeiten der Auseinandersetzung und den auf das kündigungswillige Mitglied entfallenden Anteil durch Beschluss, soweit vom austrittswilligen Mitglied gewünscht unter Hinzuziehung eines von beiden Seiten bestimmten Gutachters fest, wobei die Kosten für das Gutachten vom austrittswilligen Mitglied getragen werden müssen. Der auf das kündigungswillige Mitglied entfallende Anteil errechnet sich aus der Größe seiner Forstbetriebsfläche als Durchschnitt der letzten fünf Jahre im Verhältnis zur Forstbetriebsfläche aller Verbandsmitglieder. Das Ergebnis ist dem kündigungswilligen Verbandsmitglied mitzuteilen. Die §§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 30 GkG NRW bleiben unberührt.
(5) Maßgeblich für die Größe der Forstbetriebsfläche ist die letzte im Anhang zu dieser Satzung festgesetzte Fläche.
§ 17 Anwendung der Gemeindeordnung, Gleichstellung
(1) Auf den Gemeindeforstamtsverband finden die Vorschriften der GO NRW sowie deren Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften sowie des GKG NRW sinngemäß Anwendung, soweit nicht in dieser Verbandssatzung besondere Bestimmungen getroffen sind.
(2) Soweit in dieser Satzung nur die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche Form selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Anstellungskörperschaft des Verbandsvorstehers im Hauptamt. Soweit Verbandsmitglieder nicht regelmäßige Bezieher des hiernach für Veröffentlichungen in Frage kommenden Bekanntmachungsorgans sind, hat ihnen der Verbandsvorsteher diejenigen Einzelausgaben, die Bekanntmachungen des Verbandes enthalten, unverzüglich zuzustellen. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang im Verwaltungsgebäude der Verwaltung, bei der der Verwaltungsleitung als Hauptverwaltungsbeamte tätig ist, unterrichtet.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Bekanntmachung
Die vorstehende 3. Änderung der Satzung des Zweckverbandes Gemeindeforstamtsverband Willebadessen unter Neufassung der Satzung wird hiermit gem. § 20 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW, S. 621) in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.